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   FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97   

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FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97 (https://dejure.org/1998,17842)
FG Saarland, Entscheidung vom 14.10.1998 - 1 K 318/97 (https://dejure.org/1998,17842)
FG Saarland, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 1 K 318/97 (https://dejure.org/1998,17842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 146
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97
    Das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus den möglichen Auswirkungen auf die Berechtigung zur Gewerbeausübung (s. Bundesfinanzhof - BFH - vom 10. Februar 1987 VII R 77/84 , BStBl. II 1987, 545: anders dagegen, wenn hierfür nicht allein die Auskunft des Finanzamts ausschlaggebend gewesen ist: BFH vom 23. November 1993 VII R 56/93 , BStBl. II 1994, 356), auf eventuelle Schadensersatzansprüche sowie im Hinblick auf die künftige Verwaltungspraxis des Beklagten der Klägerin gegenüber.

    Soweit es um die Beteiligung am Gewerbeuntersagungsverfahren geht, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1987 a.a.O. die Frage nicht aufgegriffen, sondern ohne Prüfung des § 41 Abs. 2 FGO zur Sache entschieden.

    Der BFH hat mit Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84 , BStBl. II 1987, 545 die Grundsätze aufgestellt, die für die Offenbarungsbefugnis von Steuerdaten im Zuge eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gelten.

    Ein solcher kann aber nach den Umständen des Einzelfalles auch hier bestehen, so insbesondere dann wenn die Nichtentrichtung dieser Steuern dafür ursächlich ist, daß der Gewerbetreibende seine Preise günstiger als seine Mitbewerber kalkuliert und er sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile verschafft hat (BFH vom 10. Februar 1987 a.a.O. S. 550).

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93

    Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA

    Auszug aus FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97
    Das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus den möglichen Auswirkungen auf die Berechtigung zur Gewerbeausübung (s. Bundesfinanzhof - BFH - vom 10. Februar 1987 VII R 77/84 , BStBl. II 1987, 545: anders dagegen, wenn hierfür nicht allein die Auskunft des Finanzamts ausschlaggebend gewesen ist: BFH vom 23. November 1993 VII R 56/93 , BStBl. II 1994, 356), auf eventuelle Schadensersatzansprüche sowie im Hinblick auf die künftige Verwaltungspraxis des Beklagten der Klägerin gegenüber.

    Mit Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. hat der BFH zwar die Frage, ob die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage in einem anderen als dem Finanzrechtsweg einer Feststellungsklage nach § 41 FGO im Wege steht, ausführlich abgehandelt, die Entscheidung aber letztlich offengelassen.

  • BFH, 21.06.1990 - V R 97/84

    1. Heileurhythmisten üben keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i. S. des § 4

    Auszug aus FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97
    Sie kann allenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann zulässig ist, wenn die Erledigung bereits vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingetreten ist (s. z. B. BFH vom 21. Juni 1990 V R 97/84 , BStBl. II 1990, 804 m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1983 - VII R 93/76

    Angabe des Schuldgrundes - Pfändungsverfügung - Zahlungsverpflichtung -

    Auszug aus FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97
    Der 1985 in das Gesetz aufgenommene § 309 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine "Sollbestimmung", der insofern der bis dahin ständigen Rechtsprechung des BFH (s. Urteile vom 19. November 1963 VII 18/61 U , BStBl. III 1964, 22: vom 8. Februar 1983 VII R 93/76 , BStBl. II 1983, 435) den Boden entzogen hat (s. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16. Auflage. § 309 AO Tz. 13) § 260 AO gilt im Hinblick auf das Erfordernis zur Wahrung des Steuergeheimnisses nur für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst § 309 Abs. 2 AO enthält insofern eine für Drittschuldner geltende Spezialregelung.
  • BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U

    Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderungen

    Auszug aus FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97
    Der 1985 in das Gesetz aufgenommene § 309 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine "Sollbestimmung", der insofern der bis dahin ständigen Rechtsprechung des BFH (s. Urteile vom 19. November 1963 VII 18/61 U , BStBl. III 1964, 22: vom 8. Februar 1983 VII R 93/76 , BStBl. II 1983, 435) den Boden entzogen hat (s. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16. Auflage. § 309 AO Tz. 13) § 260 AO gilt im Hinblick auf das Erfordernis zur Wahrung des Steuergeheimnisses nur für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst § 309 Abs. 2 AO enthält insofern eine für Drittschuldner geltende Spezialregelung.
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 146 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
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